Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Salzburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2011Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Pflichten des Landes
§ 5.Paragraph 5,
Das Land verpflichtet sich,
eine Rettungsleitstelle in der Landeshauptstadt Salzburg beizustellen, die die Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach § 2 Z 1 und 2 anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat;eine Rettungsleitstelle in der Landeshauptstadt Salzburg beizustellen, die die Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach Paragraph 2, Ziffer eins und 2 anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat;
die Stationierungsvoraussetzungen für den Rettungshubschrauber zu schaffen (Hangerierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);
Flugrettungsärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Rettungshubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr, für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beizustellen;
Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten.
Schlagworte
Betankungsgerät
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12011964
Alte Dokumentnummer
N11987190860